§ 1 - Karma e.V., Nürnberg
Der Verein, führt den Namen „Karma“ mit Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister im Amtsgericht
Nürnberg eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist es, Tieren zu helfen, ohne Ansehen von Art, Gattung, Rasse, Nationalität oder Geschlecht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-
In regelmäßigen (teilweise virtuellen) Treffen beurteilt der Verein aktuelle Missstände und die Möglichkeit von Maßnahmen, die
diesen entgegen wirken können. Hierbei kann - wenn sinnvoll –auch die Arbeit anderer, als gemeinnützig anerkannter Vereine unterstützt oder Tieren direkte Hilfe zuteilwerden, deren Schicksale
(Karma) durch unsere Handlungen positiv beeinflusst werden.
-
Mitglieder des Vereins helfen anderen Lebewesen, die in Not geraten, je nach individueller Zeit und Möglichkeit.
-
Der Verein stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Die Verwendung der Mittel des Vereins wird mindestens einmal jährlich für alle Mitglieder nachvollziehbar auf der Homepage des
Vereins www.karma-ev-de veröffentlicht. Absolute Transparenz hat hohe Priorität.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
-
Welche Zwecke, Projekte oder Aktionen vom Verein gefördert werden, bestimmt der Vorstand durch Abstimmung. Eine einfache
Mehrheit reicht zur Entscheidungsfindung aus.
-
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
-
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
-
Aktives Mitglied kann jede Person sein, die im Sinne unserer Philosophie und unseres Gründungszweckes handelt und helfen
möchte.
-
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will,
ohne selbst aktiv zu werden.
-
Ehrenmitglied kann jede Person sein, die sich um die Zwecke des Vereins besonders bemüht und verdient gemacht hat. Sie werden
von den Gründungsmitgliedern ernannt. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich bzw. per E-Mail nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, oder Ausschluss.
-
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bzw. per E-Mail gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
-
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
-
Der Ausschlusseines Mitglieds kann, wenn dieses gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung
durch den Vorstand beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzungeiner angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet,
ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift bzw. -E-Mail einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den
Versammlungen teilzunehmen und Auskunft über die ihm anvertrauten Projekte bzw. in seiner Obhut befindlichen Tiere zu erteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer Ehrenamtspauschalen
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bzw. per E-Mail einzuberufen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen
Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und anschließend
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
-
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
-
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
-
Wahl des Vorstandes;
-
Berichte über vergangene und aktuelle Projekte;
-
Festsetzung oder Änderung des Mitgliederbeitrages;
-
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
-
Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
-
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bzw. per E-Mail und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, gebildet aus zwei Mitgliedern des Vereines. Dem geschäftsführenden
Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandeswährend der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes hin
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich bzw. per E-Mail oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind derVorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinesbisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende, als gemeinnützig anerkannte Tierschutz-
oder Humanitäre Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 19.10.2016 einstimmig beschlossen worden und tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung Geschäftsordnungen erlassen.